10 ge durch die Staatsanwaltschaft erfolgte am 3. Juni 2021 und mithin vor Eingang der Berufung, die vom 18. Juni 2021 datiert (BB 3). In ihrer Berufung erwähnt die Berufungsklägerin die Anzeige jedoch nicht, sondern legt einzig dar, die Berufungsbeklagte habe den Zeugen instruiert und dieser sei daher befangen und habe nicht neutral ausgesagt (Rz. 12 der Berufung, pag. 749 ff.). Die Würdigung der Aussagen des Zeugen ist somit Gegenstand des oberinstanzlichen Beweisverfahrens.