vorinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren Hinweise auf die Behändigung des Schlüssels durch den Täter und die entsprechende Aufzeichnung durch die Kameras bestehen würden. Dies ist auch für das Obergericht nicht erkennbar, das sich gestützt auf die vorliegenden Akten sowie der Partei- und Zeugenaussagen seine Überzeugung gebildet hat. Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass durch die Edition der Videoaufzeichnungen an dieser etwas ändern würde. Der gestellte Beweisantrag wird daher in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen.