In der Entscheidbegründung ergänzt das Regionalgericht, die Korridore vor den Hotelzimmern seien nicht videoüberwacht und es würden keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass eine Aufnahme vorhanden sei, welche zeigen würde, wie der Schlüssel von der Rezeption zum Täter gelangte (E. 6.8 des regionalgerichtlichen Entscheids, pag. 711). In ihrer Berufung setzt sich die Berufungsklägerin in keiner Weise mit der Begründung des Regionalgerichts auseinander und bringt insbesondere nicht vor, inwiefern anders als im vorinstanzlichen Verfah-