Das Obergericht kann somit die vorgebrachten Urkundenbeweise würdigen und ist nicht auf ein ergänzendes Gutachten angewiesen. Sodann ist nicht ersichtlich, inwiefern die Erstellung eines Gutachtens weitergehende Erkenntnisse zu den Schlüsselbewegungen am Tag des Einschleichdiebstahls liefern könnte. Im Gegenteil würde das Verfahren dadurch nur unnötig weiter verzögert. Der Beweisantrag der Berufungsklägerin ist daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 5.5