Das Regionalgericht hat den Beweisantrag anlässlich der Hauptverhandlung abgewiesen (pag. 579). Durch die Akten ist sowohl die Auslesung des Schliesssystems durch den ehemaligen Mitarbeiter der Berufungsbeklagten als auch die damit einhergehenden Schwierigkeiten infolge des defekten Displays sowie die Übermittlung der Daten an die Kantonspolizei Bern dokumentiert. Das Obergericht kann somit die vorgebrachten Urkundenbeweise würdigen und ist nicht auf ein ergänzendes Gutachten angewiesen.