Unter diesen Umständen sind von den Zeugenbefragungen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten und die entsprechenden Beweisanträge werden in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen. 5.4 Die Berufungsklägerin erachtet weiter die Erstellung eines Gutachtens betreffend die Auslesung des Zimmerschlosses als zwingend notwendig, um Aufschluss über die Schlüsselbewegungen am Zimmerschloss der Berufungsklägerin vom 20. August 2016 zu erhalten (pag. 749). Das Regionalgericht hat den Beweisantrag anlässlich der Hauptverhandlung abgewiesen (pag.