9 durch die Verfahrensakten und die edierten Akten des Strafverfahrens, namentlich die Zeichnungen, teilweise dokumentiert. Inwiefern die beantragten Zeugen Aussagen zum Wert des entwendeten Schmucks machen können, ist hingegen nicht ersichtlich und wird von der Berufungsklägerin auch nicht konkret dargelegt. Unter diesen Umständen sind von den Zeugenbefragungen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten und die entsprechenden Beweisanträge werden in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen.