Das Regionalgericht wies diese bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ab (pag. 579). In seiner Entscheidbegründung hat das Regionalgericht das Vorhandensein der erwähnten Schmuckstücke sodann nicht grundsätzlich in Frage gestellt und es als erwiesen erachtet, dass der entwendete Schmuck den Wert von CHF 1'000.00 deutlich übersteigt (E. 8.5 des angefochtenen Entscheids, pag. 719). Die mutmasslich abhanden gekommenen Schmuckstücke sind sodann