Diese Bestimmung schreibt dem Gericht jedoch nicht vor, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat und sie schliesst namentlich die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Unrichtigkeit in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde, ist der Beweisführungsanspruch nicht verletzt (BGE 146 III 73 E. 5.2.2; 143 III 297 E. 9.3.2; 133 III 295 E. 7.1;