In aller Regel wird das Berufungsverfahren als reiner Aktenprozess geführt, ohne Durchführung einer Parteiverhandlung und Abnahme von Beweisen (BGE 142 III 413 E. 2.2.1). 5.2.2 Zwar hat jede Partei das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Diese Bestimmung schreibt dem Gericht jedoch nicht vor, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat und sie schliesst namentlich die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus.