Diese Notizen wurden dem Regionalgericht mit Schreiben vom 16. April 2021 von der Kantonspolizei Bern zusammen mit weiteren Unterlagen als Ergänzung zu den bereits am 22. Dezember 2020 zugestellten Unterlagen eingereicht (pag. 649 ff.). Dieses gab den Parteien mit Verfügung vom 18. Mai 2021 Kenntnis von den Unterlagen (pag. 685). Es handelt sich bei den Notizen (BAB 2) mithin um nach der Hauptverhandlung entstandene Noven, die von der Berufungsbeklagten in ihrer Berufungsantwort bei erster Gelegenheit und somit ohne Verzug vorgetragen werden. Das Beweismittel ist somit zulässig.