Die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO sind somit erfüllt und die BB 3 als zulässiges Novum zu berücksichtigen. 4.6 Die Berufungsbeklagte reichte mit der Berufungsantwort ihrerseits die Berufungsantwortbeilage (BAB) 2 zu den Akten. Dabei handelt es sich um die Handnotizen des damals für den hier vorliegend interessierenden Diebstahl zuständigen Sachbearbeiters der Polizei. Diese Notizen wurden dem Regionalgericht mit Schreiben vom 16. April 2021 von der Kantonspolizei Bern zusammen mit weiteren Unterlagen als Ergänzung zu den bereits am 22. Dezember 2020 zugestellten Unterlagen eingereicht (pag.