Dieser entstand dadurch kein Nachteil, da sie sich ohnehin noch zum Novum äussern konnte. Indem die Berufungsklägerin das Schreiben der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 9. Juli 2021 vortrug, verursachte sie keinerlei Verzögerung. Sie hat das Novum demnach ohne Verzug und nach Art. 317 Abs. 1 Bst. a ZPO rechtzeitig ins Berufungsverfahren eingebracht. Das entsprechende Beweismittel hätte auch nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingebracht werden können, da die Anzeige erst aufgrund der anlässlich der Hauptverhandlung durchgeführten Zeugenbefragung erhoben wurde. Die Voraussetzungen von Art.