, 687), ist für die Frage der Zulässigkeit im Berufungsverfahren unbeachtlich, weil zu diesem Zeitpunkt die Novenschranke vor der Vorinstanz bereits gefallen war. 4.5 Mit Eingabe vom 9. Juli 2021 reichte die Berufungsklägerin ein Schreiben der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, vom 3. Juni 2021 zu den Akten (BB 3). Die Berufungsklägerin bringt vor, sie habe das Schreiben aufgrund der Zustellung nach Deutschland erst am 22. Juni 2022 erhalten. Das Beweismittel werde somit ohne Verzug vorgebracht (pag.