317 Abs. 1 ZPO ohne Weiteres erfüllt. Entsprechend hätte das Schreiben vom 1. April 2021 bei zumutbarer Sorgfalt schon vor erster Instanz vorgebracht werden können und ist als unzulässiges Novum nicht zu berücksichtigen. Dass die Berufungsklägerin das Schreiben bereits mit E-Mail vom 11. Mai 2021 dem Regionalgericht zur Kenntnis gebracht hat und es den Parteien mittels Verfügung vom 18. Mai 2021 zugestellt worden ist (vgl. pag. 679 ff., 687), ist für die Frage der Zulässigkeit im Berufungsverfahren unbeachtlich, weil zu diesem Zeitpunkt die Novenschranke vor der Vorinstanz bereits gefallen war.