7 weshalb die an die Kantonspolizei gerichteten Fragen bereits mehr als zwei Monate vor der Hauptverhandlung hätten gestellt werden können. Es ist für das Obergericht nicht ersichtlich, inwiefern erst die Hauptverhandlung zur Anfrage an die Polizei Anlass gegeben hätte. Auch die Berufungsklägerin vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern es sich beim eingereichten Schreiben nicht um ein Potestativ-Novum, sondern um ein echtes Novum handeln soll, das die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO ohne Weiteres erfüllt.