Nach einem entsprechenden Beweisantrag von Rechtsanwalt B.________ edierte das Regionalgericht bei der Kantonspolizei Bern mit Schreiben vom 5. November 2020 weitergehende Unterlagen zu Diebstählen zum Nachteil von Hotelgästen der Beklagten in deren Hotelzimmern (pag. 301, 309 und 313) und stellte den Parteien eine Kopie des Berichtrapports vom 9. November 2020 inklusive der Beilagen mit Verfügung vom 16. November 2020 zu (pag. 331 ff., 397). Der Berufungsklägerin war der Inhalt des Anzeigerapports und die durchgeführten Ermittlungshandlungen somit hinlänglich bekannt,