Es handelt sich damit um ein selbst geschaffenes Beweismittel (sogenanntes Potestativ-Novum). Aus dem genannten Schreiben wird ersichtlich, dass sich die nicht in den Akten befindlichen Fragen auf das polizeiliche Ermittlungsverfahren bezogen haben (Anzeigerapport, Auslesung des Zimmerschlosses, Sicherung der Videoaufnahmen). 4.4.2 Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens wurden die edierten Strafakten O 17 13287 Rechtsanwalt B.________ mit Verfügung vom 18. September 2020 zur Einsichtnahme zugestellt (pag. 235). Nach einem entsprechenden Beweisantrag von Rechtsanwalt B.