4.4 4.4.1 Die Berufungsklägerin reicht ein Schreiben der Kantonspolizei Bern vom 1. April 2021 (BB 2) zu den Akten. Aus dem Schreiben geht hervor, dass sich die Berufungsklägerin mit E-Mail vom 8. März 2021, das sich nicht in den Akten befindet, mit verschiedenen Fragen im Zusammenhang mit dem Diebstahl vom 20. August 2016 an die Kantonspolizei gewandt und das Beweismittel somit selbst bewirkt hat. Es handelt sich damit um ein selbst geschaffenes Beweismittel (sogenanntes Potestativ-Novum).