Eine solche Frist würde zu zusätzlichen Parteieingaben führen, die Prozessleitung erschweren und das Verfahren verlängern. Verfahrensverzögerungen will aber das Gesetz mit der Wendung «ohne Verzug» gerade vermeiden. Läuft für eine Partei, welche Kenntnis von einem echten Novum erlangt, eine gesetzliche oder gerichtliche Eingabefrist, dann darf sie das Novum mit ihrer bevorstehenden Eingabe in das Berufungsverfahren einbringen. Der Gegenpartei entsteht dadurch kein Nachteil, denn diese kann sich ohnehin noch zum Novum äussern (Urteile des BGer 5A_790/2016 vom 9. August 2018 E. 3.4; 4A_707/2016 vom 29. Mai 2017 E. 3.3.2).