Urteil des BGer 5A_790/2016 vom 9. August 2018 E. 3.1). Demgegenüber wird eine feste Maximalfrist für das Vorbringen von Noven, die während des Schriftenwechsels im Berufungsverfahren bekannt werden, nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung – anders als in der Lehre vorgesehen – abgelehnt. Beim Bekanntwerden dieser Noven läuft regelmässig bereits die Eingabefrist für eine Rechtsschrift, so dass kein Bedarf besteht, daneben eine separate Frist für die Noveneingabe anzuwenden. Eine solche Frist würde zu zusätzlichen Parteieingaben führen, die Prozessleitung erschweren und das Verfahren verlängern.