Potestativ-Noven müssen somit die Voraussetzungen unechter Noven erfüllen, um berücksichtigt zu werden. Das heisst, sie sind dann nicht zuzulassen, wenn es der Partei im erstinstanzlichen Verfahren zuzumuten gewesen wäre, ein entsprechendes Beweismittel einzureichen. Dies wird damit begründet, dass die nachträgliche Beschaffung von Beweismitteln und deren Behandlung als echte Noven Sinn und Zweck der Eventualmaxime widersprechen würde (BGE 146 III 416 E. 5.3, REUT, Noven nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2017, Rz. 81).