Der Klägerin sind CHF 3'767.75 aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Entscheidgebühr auf CHF 2'300.00. Die Gerichtskosten betragen damit CHF 2'885.00 und werden im Umfang von CHF 2'565.00 der Klägerin und im Umfang von CHF 320.00 der Beklagten auferlegt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, sind der Klägerin CHF 4'287.75 und der Beklagten CHF 80.00 aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. 4. Die Klägerin hat der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 8'903.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. 5 [Eröffnung]