zusätzlich für den Fall des Gelingens des Beweises nach Ziff. 2.b hiervor, dass und in welchem Umfang das Selbstverschulden der Klägerin im Verhältnis zu ihrem eigenen Verschulden kausal für den eingetretenen Schaden war (Verschuldensaufteilung). 4. Die Parteien sind je zum Gegenbeweis zugelassen. 5. Als Beweismittel werden zugelassen: a) Urkunden: Beilagen 1-19 der Klägerin (inkl. Unterlagen zum Schriftverkehr zwischen der Klägerin und ihrer Versicherung bezüglich Schadensfall); Beilagen 1-7 der Beklagten;