3. Die Beklagte hat – für den Fall des Gelingens des Beweises nach Ziff. 2.a hiervor – zu beweisen: a) Dass die Klägerin den Schaden bzw. die entwendeten Schmuckgegenstände oder Teile davon nicht sofort angezeigt hat; b) Tatsachen und Umstände aus denen sich ein Selbstverschulden der Klägerin ergibt, insbesondere, dass die Klägerin die entwendeten Schmuckgegenstände in ihr vorwerfbarer Art und Weise aufbewahrte; c) zusätzlich für den Fall des Gelingens des Beweises nach Ziff.