b) Soweit eine Schadenssumme von CHF 1'000.00 übersteigend, zusätzlich Tatsachen und Umstände aus denen sich das Verschulden der Beklagten ergibt, insbesondere: i) dass der Zimmerschlüssel der Klägerin, welcher von ihr an der Reception des SPA Bereichs hatte abgeben müssen, in der Zeit ihres Aufenthalts im SPA Bereich verwendet wurde, um in das Zimmer der Klägerin zu gelangen; ii) dass die Beklagte trotz Kenntnis der Gefahr durch Einschleichdiebstähle in einer ihr vorwerfbaren Art es unterlassen hat, die nötigen Vorkehrungen zu treffen.