Die Klägerin die Beklagte über den Betrag von CHF 19’800.00 betrieben hat. 2. Die Klägerin hat zu beweisen: a) Tatsachen und Umstände aus denen sich ergibt: i) dass und in welchem Umfang sie die von ihr erwähnten Schmuckgegenstände tatsächlich ins Hotel der Beklagten einbrachte; ii) dass diese eingebrachten Schmuckgegenstände im Hotel der Beklagten entwendet worden sind; iii) der Wert der eingebrachten und entwendeten Schmuckgegenstände; iv) Dass sie der Beklagten den Schaden bzw. die entwendeten Schmuckgegenstände angezeigt hat.