u.a. wegen Diebstahls von Schmuck im Wert von insgesamt CHF 6’200.00 zum Nachteil der Klägerin, begangen am 20.08.2016, verurteilt wurde. e) Die Klägerin kurz nach dem Verlassen des SPA Bereichs die Reception der Beklagten informierte, dass aus ihrem Zimmer Schmuck entwendet worden sei und die Mitarbeiterin aufforderte, die Polizei beizuziehen. f) Der entwendete Schmuck der Klägerin sich nicht im zimmereigenen Safe befand, sondern in einer Schmucktasche «Louis Vuitton» im Einbauschrank. g) Die Klägerin die Beklagte über den Betrag von CHF 19’800.00 betrieben hat.