Die Klägerin am 20.08.2016 am Mittag ihr Zimmer verliess um in den SPA Bereich zu gelangen, wo sie den Schlüssel - auf Aufforderung der dortigen Mitarbeiterin - abgab. d) E.________ am 20.08.2016 im Zeitraum, nachdem die Klägerin ihr Zimmer verlassen hatte um in den SPA Bereich zu gelangen, sich im Hotel der Beklagten aufhielt. E.________ mit Strafbefehl vom 24.11.2017 u.a. wegen Diebstahls von Schmuck im Wert von insgesamt CHF 6’200.00 zum Nachteil der Klägerin, begangen am 20.08.2016, verurteilt wurde.