2 a) Die Klägerin zwischen dem 19. und 21.08.2016 im Hotelbetrieb der Beklagten als Gast im Zimmer Nr. ________ übernachtete. b) Das Zimmer Nr. ________ über einen Safe verfügte, in welchem die Klägerin gewisse echte Schmuckgegenstände aufbewahrte. c) Die Klägerin am 20.08.2016 am Mittag ihr Zimmer verliess um in den SPA Bereich zu gelangen, wo sie den Schlüssel - auf Aufforderung der dortigen Mitarbeiterin - abgab.