1. 1.1 A.________ (nachfolgend: Berufungsklägerin) logierte vom 19. bis 21. August 2016 als Gast im Hotelbetrieb der C.________ SA (nachfolgend: Berufungsbeklagte). Am 20. August 2016 wurden der Berufungsklägerin aus dem Hotelzimmer durch unbekannte Täterschaft Schmuckstücke gestohlen. Der Tatverdächtige wurde am 5. August 2017 gefasst und mit Strafbefehl vom 24. November 2017 wegen mehrfachen Diebstahls rechtskräftig verurteilt. Dabei wurde die Zivilforderung der Berufungsklägerin auf den Zivilweg verwiesen (Strafbefehl vom 24. November 2017, Akten Staatsanwaltschaft O 17 13287).