Die Beweislast der summarisch unbegrenzten Verschuldenshaftung nach Art. 487 Abs. 2 OR ist analog Art. 97 OR zu verteilen und das Verschulden des Gastwirts zu vermuten, wobei diesem der Exkulpationsbeweis offensteht. Die (alte) bundesgerichtliche Rechtsprechung ist nicht mehr zeitgemäss und führt im Zusammenhang mit der Geldentwertung zu einer anderen Haftungskonzeption als ursprünglich vom Gesetzgeber vorgesehen (E. 9). Erwägungen: I.