8.4 Rechtsanwalt D.________ macht mit Kostennote vom 1. Juli 2021 für die Beschwerdeverfahren ZK 21 274 und ZK 21 275 bei einem Aufwand von 20 Stunden eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 8'000.00 beziehungsweise CHF 4'000.00 je Verfahren geltend (pag. 289 ff.). Unter Berücksichtigung der obgenannten gesetzlichen Vorgaben sowie von Aufwand, Bedeutung und Schwierigkeit des Verfahrens ist die beantragte Entschädigung nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das vorliegende Verfahren ZK 21 274 dementsprechend eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 zu bezahlen.