Das Vorliegen eines schwerwiegenden Zustellungsmangels im Sinne von Art. 34 Ziff. 2 LugÜ ist mithin nicht ersichtlich und es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin das verfahrensleitende oder ein gleichwertiges Schriftstück rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass sie sich verteidigen konnte. Ferner sind keine anderen Verweigerungsgründe nach Art. 34 und 35 LugÜ ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Es liegen keine offensichtlichen Mängel vor. 6.3 Nach dem Gesagten ist der Entscheid des Regionalgerichts nicht zu beanstanden.