12 vorgelegt. Ergänzend reichte die Beschwerdegegnerin vor Obergericht ein mit Apostille beglaubigtes Echtheitszertifikat der beiden Urteile des High Court of Justice vom 19. Juni 2020 und 17. Februar 2021 ein (GB 62). Die in Art. 53 LugÜ vorgesehenen Förmlichkeiten sind somit erfüllt. Das urteilende englische Gericht bescheinigte, dass der Beschwerdeführerin das verfahrensleitende Schriftstück am 26. Februar 2020 zugestellt worden ist (GB 13).