In der Sache verzichtet sie hingegen sowohl explizit als auch implizit auf die Geltendmachung von Verweigerungsgründen. Zu prüfen bleibt, inwiefern das Obergericht von Amtes wegen zu prüfen hat, ob die Exequaturvoraussetzungen erfüllt sind und Anerkennungshindernisse vorliegen. 6.2.1 Im Grundsatz sind Anerkennungshindernisse sowie die Voraussetzungen für die Exequaturerteilung von Amtes wegen zu prüfen (Urteil des OGer/ZH RV160006 vom 16. Februar 2017 E. III.B.1.4; HOFMANN/KUNZ, a.a.O., N. 51 zu Art. 43 LugÜ). Die Praxis geht jedoch auch im Rahmen der LugÜ-Beschwerde grundsätzlich vom sogenannten Rügeprinzip aus.