1 i.V.m. Art. 34 und Art. 35 LugÜ, Art. 327a Abs. 1 ZPO; vgl. E. 3.5.1 oben). Im Weiteren dürfen auch diejenigen Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung erneut überprüft werden, die bereits im ersten Verfahrensabschnitt geprüft wurden (Urteile des BGer 5A_104/2019 vom 13. Dezember 2019 E. 3.1.1; 5A_934/2016 vom 23. August 2017 E. 4). 6.2 Die Beschwerdeführerin rügt einzig die fehlende Anwendbarkeit des LugÜ. In der Sache verzichtet sie hingegen sowohl explizit als auch implizit auf die Geltendmachung von Verweigerungsgründen.