6. 6.1 Das LugÜ sieht für die Vollstreckbarerklärung ein zweistufiges Verfahren vor. Im erstinstanzlichen Exequaturverfahren findet bloss eine formelle Prüfung statt, in welcher sich die beklagte Partei nicht äussern kann (Art. 41 LugÜ). Die Vollstreckbarerklärung kann jede Partei in einem zweiten Verfahrensabschnitt mit einem Rechtsbehelf nach Art. 43 LugÜ gerichtlich überprüfen lassen. In diesem Verfahrensstadium ist der Anspruch auf rechtliches Gehör zu beachten und es sind zusätzlich die im LugÜ vorgesehenen Anerkennungsverweigerungsgründe zu berücksichtigen. Diese prüft das Obergericht mit voller Kognition (Art. 45 Ziff. 1 i.V.m.