Der Erlass einer Vollstreckbarerklärung wäre einzig dann unzulässig, wenn das Urteil durch die Rechtsmittelinstanz aufgehoben oder abgeändert worden wäre. Vorliegend wurde das Urteil vom 19. Juni 2020 mit Entscheid vom 17. Februar 2021 (GB 17) hingegen bestätigt, weshalb der Zeitpunkt des Erlasses des englischen Urteils vor dem Ende der Übergangsphase am 31. Dezember 2020 liegt. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist somit unbegründet.