38 LugÜ). Die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Urteilsstaat muss zum Zeitpunkt der Vollstreckbarerklärung vorliegen und darf noch nicht weggefallen sein, weshalb es bei einer Aufhebung der zu vollstreckenden Entscheidung im Urteilsstaat an einem tauglichen Objekt für die Vollstreckbarerklärung fehlt. Demnach kann das erstinstanzliche Urteil vollstreckt werden, wenn das Rechtsmittel abgewiesen wird. Ändert die Rechtsmittelinstanz im Urteilsstaat das Urteil hingegen ab, kann nur noch dieses abgeänderte Urteil zur Vollstreckung gebracht werden.