17 der Beschwerde, pag. 233). 5.4.1 Nach Art. 38 LugÜ kann eine Entscheidung in einem anderen LugÜ Vertragsstaat nur dann für vollstreckbar erklärt werden, wenn sie im Urteilsstaat nach dortigem Recht vollstreckbar ist, wobei eine vorläufige Vollstreckbarkeit genügt. Die Rechtskraft des Entscheids im Urteilsstaat wird somit nicht vorausgesetzt (Art. 46 LugÜ e contrario). Nicht erforderlich ist weiter, dass die Entscheidung im Urteilsstaat tatsächlich vollstreckt werden kann, vielmehr genügt die rechtliche beziehungsweise abstrakte Vollstreckbarkeit (Urteile des BGer 5A_934/2016 vom 23. August 2017 E. 5.3;