Bestand und Zeitpunkt eines allfälligen hauptfrageweisen Exequaturverfahrens können aufgrund der gegenseitigen automatischen (ipso iure) Anerkennung von Urteilen aus den Vertragsstaaten nicht massgeblich sein. Daher sind zumindest die Urteile, die vor dem 31. Dezember 2020 erlassen wurden, ohne Einschränkungen anzuerkennen und zu vollstrecken (ARNOLD, a.a.O., Rz. 103; vgl. auch MARKUS/RUPRECHT, a.a.O., S. 315 f. und RODRIGUEZ/GUBLER, a.a.O., S. 693, welche sich auch dann für eine Vollstreckung von Urteilen nach dem LugÜ aussprechen, wenn der Entscheid aus einem vor Ende der Übergangsfrist eingeleitetem Verfahren resultiert).