Im Weiteren teilte es die hiervor dargelegte Ansicht der Lehre und des Bundesamts für Justiz insoweit, als dass das LugÜ in einem Verfahren, in welchem das britische Urteil sowie das gesamte kantonale Vollstreckungsverfahren und die Beschwerde an das Bundesgericht vor dem Ende der Übergangsfrist erfolgt sind, ausdrücklich für anwendbar erklärt wurde. Offengelassen hat es in diesem Zusammenhang jedoch, welcher Zeitpunkt (Erlass des englischen Urteils, Gesuchseinreichung oder Abschluss des kantonalen Verfahrens) für die Anwendbarkeit des LugÜ entscheidend ist (Urteil des BGer 5A_697/2020 vom 22. März 2021