In diesem Zusammenhang erwog das Bundesgericht, dass ein während der Übergangsfrist ergangenes kantonales Urteil, welches die Anerkennung und Vollstreckung einer vor dem Brexit ergangenen Entscheidung betraf, zu Recht auf das LugÜ gestützt wurde. Im Weiteren teilte es die hiervor dargelegte Ansicht der Lehre und des Bundesamts für Justiz insoweit, als dass das LugÜ in einem Verfahren, in welchem das britische Urteil sowie das gesamte kantonale Vollstreckungsverfahren und die Beschwerde an das Bundesgericht vor dem Ende der Übergangsfrist erfolgt sind, ausdrücklich für anwendbar erklärt wurde.