MARKUS/RUPRECHT, a.a.O., S. 315). Andere Autoren beziehen sich auf das allgemeine Völkervertragsrecht und sprechen sich für eine analoge Anwendung von Art. 70 Abs. 1 Bst. b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WÜRV; SR 0.111) aus, wonach vor Beendigung des Vertrags begründete Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und die dadurch geschaffene Rechtslage weiterbestehen (SIEVI, praktischen Auswirkungen, a.a.O., S. 544 f.; vgl. RODRIGUEZ/GUBLER, a.a.O., S. 692 für eine Übersicht über die verschiedenen Lehrmeinungen).