O., S. 314). 5.3.2 Die Lehre vertritt die Auffassung, dass während der Anwendbarkeit des LugÜ erlassene britische Entscheide auch nach der Übergangsfrist nach LugÜ anzuerkennen und zu vollstrecken sind. Dabei stützen sich die Autoren teilweise auf den allgemeinen Grundsatz des Rückwirkungsverbots sowie die Gebote der Rechtssicherheit und der Voraussehbarkeit (MARKUS/RUPRECHT, a.a.O., S. 315; MAR- KUS/HUBER-LEHMANN, a.a.O., S. 298; MARKUS, a.a.O., Rz. 668). In der Literatur wird teilweise auch die analoge Anwendung von Art. 63 LugÜ auf die vorliegende Konstellation bejaht (RODRIGUEZ/GUBLER, a.a.O., S. 691 f.; MARKUS/RUPRECHT, a.a.