Den vorliegenden Fall, in welchem ein Vertragsstaat den territorialen Geltungsbereich verlässt, regelt das LugÜ nicht ausdrücklich und enthält keine diesbezüglichen Übergangsvorschriften. Die in Art. 67 des Austrittsabkommens vorgesehenen Übergangsbestimmungen beziehen sich sodann einzig auf die zum LugÜ weitgehend parallele Brüssel-Ia-Verordnung und nicht auf das LugÜ (Urteil des BGer 5A_697/2020 vom 22. März 2021 E. 6.1.2, zur Publikation vorgesehen; RODRI- GUEZ/GUBLER, Vollstreckung von Urteilen aus dem Vereinigten Königreich nach dem Brexit, ZZZ 2021 S. 691; MARKUS/RUPRECHT, a.a.O., S. 314).