O., S. 1302). Das Vereinigte Königreich ist daher als ein bis zum Ende der Übergangsfrist durch das LugÜ gebundener Staat im Sinne von Art. 1 Ziff. 3 LugÜ zu qualifizieren. 5.3 Zu prüfen bleibt die Anwendbarkeit der Bestimmungen des LugÜ zur Anerkennung und Vollstreckung auf die vor dem Ende der Übergangsphase im Vereinigten Königreich ergangenen Urteile. 5.3.1 Den vorliegenden Fall, in welchem ein Vertragsstaat den territorialen Geltungsbereich verlässt, regelt das LugÜ nicht ausdrücklich und enthält keine diesbezüglichen Übergangsvorschriften.