besucht am 4. November 2021). 5.2.2 Schliesslich erklärte das Bundesgericht, dass das LugÜ seit dem 1. Januar 2021 im Verhältnis zum Vereinigten Königreich nicht mehr anwendbar sei und ging somit implizit davon aus, dass das Vereinigte Königreich während der Übergangsphase vom Anwendungsbereich des LugÜ erfasst blieb. Das Bundesgericht schuf somit in Bezug auf den Zeitpunkt des britischen Ausscheidens aus dem Anwendungsbereich des LugÜ Klarheit (Urteil des BGer 5A_697/2020 vom 22. März 2021 E. 6.1.1 f., zur Publikation vorgesehen; SIEVI, Entscheidbesprechung, a.a.O., S. 1302).