LugÜ zu qualifizieren war. 5.2.1 Sowohl das Bundesamt für Justiz als auch das Justizministerium des Vereinigten Königreichs vertreten gestützt auf Art. 129 des Austrittsabkommens die Auffassung, dass das Vereinigte Königreich bis zum Ende der Übergangsfrist weiterhin wie ein durch das LugÜ gebundener Staat zu behandeln gewesen ist (vgl. dazu die Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz, ;